Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Während das Strafrecht kriminelles Verhalten sanktioniert, geht es im Ordnungswidrigkeitenrecht um die Sanktionierung von leichteren Rechtsverstößen.
Ziel ist es, den Täter zurechtzuweisen und ihn dazu anzuhalten, die Regeln künftig einzuhalten.

Beispiele für Ordnungswidrigkeiten
Eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begeht z. B., wer
• mit 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führt (im Falle der Fahruntüchtigkeit kann die Alkohol- oder Drogenfahrt auch strafbar sein),
• als Fahranfänger gegen das Alkoholverbot verstößt,
• während des Fahrens sein Handy (ohne Freisprecheinrichtung) nutzt,
• über eine rote Ampel fährt (Rotlichtverstoß),
• zu schnell fährt oder
• die Abstandsregeln nicht einhält.
Regelverstöße im Straßenverkehr werden in erster Linie auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geahndet. Dabei bezieht § 24 StVG Verstöße gegen Regeln mit ein, die in verschiedenen Rechtsverordnungen zu finden sind, z. B. in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) oder der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Die Verordnungen enthalten Regelungen zu folgenden Bereichen:
StVO Verhalten im Straßenverkehr (z. B. Straßenbenutzung, Geschwindigkeitsbegrenzung, Abstand, Überholen, Vorfahrt, Abbiegen, Halten und Parken und Beleuchtung)
FeV Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (z. B. Erteilung, Entziehung und Beschränkung der Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis auf Probe, Punktsystem, Fahrerlaubnisregister, Verkehrszentralregister)
FZV Zulassung von Fahrzeugen und Personen zum öffentlichen Straßenverkehr (z. B. Zulassungsverfahren, Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge, Fahrzeugregister)
StVZO Formale und technische Voraussetzungen für die Zulassung von Fahrzeugen für den öffentlichen Straßenverkehr (z. B. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung, Fahrzeuge und ihre Anhänger)
Geldbuße und Fahrverbot
Die wichtigste Sanktion im Ordnungswidrigkeitenrecht ist die Geldbuße. Sie wird vom Straßenverkehrsamt festgesetzt und beträgt mindestens 5 und höchstens 1.000 Euro, sofern nicht ausdrücklich im Gesetz ein höherer Betrag festgelegt ist. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten wird ein Verwarnungsgeld von höchstens 60 Euro verhängt. Mit welchem Bußgeld bei einzelnen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zu rechnen ist, lässt sich in den meisten Fällen dem Bußgeldkatalog entnehmen.
Wird gegen einen Verkehrssünder eine Geldbuße festgesetzt, der grob und beharrlich seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verletzt hat, kann der Bußgeldbescheid außerdem ein Fahrverbot enthalten.
Bußgeldverfahren
Ordnungswidrigkeiten werden im Wege des Bußgeldverfahrens geahndet. Das Verfahren wird allerdings nur dann eingeleitet, wenn ein Bußgeld von mehr als 60 Euro verhängt werden soll. Liegt nur eine geringfügige Ordnungswidrigkeit vor, begnügt sich die Behörde mit einer Verwarnung. Sie schickt dem Verkehrssünder entweder einen Verwarnungsbogen zu oder klemmt ihm ein „Knöllchen“ hinter die Windschutzscheibe. Bezahlt der Betroffene innerhalb einer Woche das dort festgelegte Verwarnungsgeld, hat sich die Sache für ihn erledigt und das Verfahren ist beendet. Andernfalls leitet die Behörde ein Bußgeldverfahren ein, so wie auch bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einem höheren Bußgeld sanktioniert werden.
Das Bußgeldverfahren muss immer mit einer Anhörung des Verkehrssünders beginnen. Sofern er nicht bereits z. B. am Unfallort angehört wurde, wird ihm ein Anhörungsbogen zugesandt. Aufgrund der dort gemachten Angaben stellt die Behörde das Verfahren entweder ein oder erlässt einen Bußgeldbescheid. Der Bescheid enthält neben dem Tatvorwurf und dessen rechtlichen Folgen die Höhe des Bußgelds, die Dauer des Fahrverbots, so denn eines verhängt wurde, und meist auch die Anzahl der Punkte in Flensburg. Zahlt der Betroffene die Geldbuße fristgerecht, ist das Verfahren beendet. Hält er den Bußgeldbescheid dagegen für nicht gerechtfertigt, muss er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids Einspruch einlegen. Die Behörde prüft daraufhin den Bescheid noch einmal. Sofern es keinen Grund gibt, ihn zu ändern oder zurückzunehmen, übersendet sie die Akten an die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren entweder einstellt oder die Sache dem Amtsgericht vorlegt. Hier wird die Sache noch einmal ausführlich im sog. Hauptverfahren geprüft. Das Verfahren endet mit einer Einstellung, einem Freispruch oder der Verurteilung zu einer Geldbuße.Wer für die bei einem Unfall entstandenen Schäden aufkommen muss, hängt davon ab, wer für den Unfall verantwortlich ist und inwiefern die Unfallbeteiligten über Versicherungen verfügen, welche die Schäden begleichen.
Tragen Sie selbst keine Schuld an dem Unfall, können Sie alle Schäden vom Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen. Hat ein Radfahrer oder Fußgänger den Unfall verursacht, ist dessen private Haftpflichtversicherung zuständig, so er denn eine hat.
Ist der Unfall dagegen allein auf Ihr Fehlverhalten zurückzuführen, müssen Sie selbst für alle Schäden aufkommen – ihre eigenen und die des Geschädigten. Haben Sie einer anderen Person mit Ihrem Kfz einen Schaden zugefügt, übernimmt die Regulierung des fremden Schadens in der Praxis Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung. Wer als Radfahrer oder Fußgänger den Unfall verursacht hat, wird nunmehr froh sein, über eine private Haftpflichtversicherung zu verfügen, welche die Schäden des Unfallgegners ausgleicht. Wegen der Schäden an Ihrem eigenen Kfz können Sie sich an Ihre Vollkaskoversicherung wenden.
Tragen mehrere Personen die Schuld an dem Unfall, haften sie anteilig nach dem Grad ihres Verschuldens für den entstandenen Schaden (Quotenregelung). Wahrscheinlich werden dann wechselseitig Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des jeweils anderen bestehen.

Fahrtenbuchauflage
Wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Kfz begangen, kann der verantwortliche Fahrer jedoch nicht ermittelt werden, so liegt es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, dem Halter des Kfz eine Fahrtenbuchauflage zu erteilen. Ziel der Auflage ist es, in Zukunft bei Verkehrsverstößen nachvollziehen zu können, wer am Steuer saß. In das Fahrtenbuch müssen für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrers, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift eingetragen werden. Die Auflage wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt (maximal ein Jahr) und darf nicht außer Verhältnis zu der begangenen Ordnungswidrigkeit stehen. Nach der Rechtsprechung kann bereits nach erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes, der mit einem Punkt zu ahnden gewesen wäre, eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten erteilt werden.
Punkte in Flensburg
Beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg wird das Verkehrszentralregister geführt, das im Volksmund auch Verkehrssünderkartei genannt wird. Wie der Name schon sagt, enthält das Register Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind. Übermittelt werden entsprechende Informationen von den Fahrerlaubnisbehörden, Bußgeldbehörden und Gerichten.
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden in dem Register nach ihrer Art und Schwere gewichtet und mit Punkten nach einem Punktsystem versehen: Für Ordnungswidrigkeiten gibt es 1 bis 2 Punkte, für Straftaten 3 Punkte. Bloße Verwarnungen und Bußgelder unter 60 Euro bleiben unberücksichtigt. Bei einem Punktestand von 6 Punkten kann der Verkehrssünder an einem Aufbauseminar teilnehmen, bei 4 Punkten wird er darauf hingewiesen, dass er dies freiwillig tun könne, und wenn 8 Punkte erreicht sind, entzieht die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis. Wer seinen Punktestand selbst abbauen will, kann auch von sich aus an einem Aufbauseminar (ab 1 Punkt) teilnehmen. Eintragungen im Verkehrszentralregister werden je nach Verkehrsverstoß automatisch nach bestimmten Fristen gelöscht.
Weitere Informationen zu dem neuen Bußgeldkatalog ab dem 01.05.2014 finden Sie unter www.bussgeld-info.de
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