Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
Neben der eigentlichen Strafe oder Geldbuße drohen Verkehrssündern häufig weitere Rechtsfolgen. Insbesondere können die Gerichte und zuständigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die Fahrerlaubnis entziehen oder ein Fahrverbot anordnen.
Abgrenzung
Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, dass die Fahrerlaubnis erlischt, sie anschließend also neu erworben werden muss. Beim Fahrverbot besteht die Fahrerlaubnis dagegen fort, dem Verkehrssünder wird nur vorübergehend verboten, von ihr Gebrauch zu machen. Ist das Fahrverbot nicht ausdrücklich auf bestimmte erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge beschränkt, gilt es für Kraftfahrzeuge aller Art, unabhängig davon, ob ihr Gebrauch im Straßenverkehr erlaubnispflichtig ist oder nicht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugfahrern im Straßenverkehr, während das Fahrverbot als erzieherische Maßnahme den Zweck verfolgt, Verkehrssünder zur Einhaltung der Straßenverkehrsregeln anzuhalten.
Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht
Die Strafgerichte entziehen die Fahrerlaubnis immer dann, wenn ein Kfz-Führer sich strafbar gemacht hat und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei folgenden Straftaten ist dies regelmäßig anzunehmen: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bei erheblichem Personen- oder Sachschaden (§ 142 StGB) und Begehung einer der genannten Straftaten im Vollrausch (§ 323a StGB). Grundlage des Entzugs ist § 69 StGB. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt das Gericht zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde
Neben den Gerichten können auch die Fahrerlaubnisbehörden die Fahrerlaubnis entziehen. Das tun sie zum einen dann, wenn ein Verkehrssünder in Flensburg 8 Punkte erreicht hat. Zum anderen aber auch, wenn eine Person unabhängig von ihrem Punktestand zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet oder nicht fähig ist. Gesetzliche Grundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind in den genannten Fällen die §§ 3 und 4 StVG. Entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis wegen des hohen Punktestands ins Flensburg, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens nach sechs Monate erteilt werden. Regelmäßig wird in diesem Fall eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Beim sonstigen Fahrerlaubnisentzug ist keine Frist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vorgesehen.

Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, „Idiotentest“)
Die Untersuchung dient dazu festzustellen, ob jemand zum Fahren eines Kfz geeignet ist, also körperlich und geistig in der Lage ist, es im Straßenverkehr zu führen, ohne andere zu gefährden. Dazu werden eine körperliche Untersuchung und ein Reaktionstest durchgeführt. Darüber hinaus ist ein Gespräch mit einem Verkehrspsychologen vorgesehen.
Eine MPU wird z. B. dann angeordnet, wenn eine Person mehrfach unter Alkoholeinfluss Regeln im Straßenverkehr missachtet hat, ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt hat oder ihr die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogendelikten im Straßenverkehr entzogen wurde.

Fahrverbot
Bei einem Fahrverbot wird einem Kfz-Führer für einen bestimmten Zeitraum verboten, Kraftfahrzeuge (einer bestimmten Art) im Straßenverkehr zu führen. Verhängt werden kann das Verbot sowohl vom Strafgericht als auch von der Bußgeldbehörde. Als Nebenstrafe nach § 44 StGB ordnet es das Gericht an, wenn jemand eine Straftat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.
Die Bußgeldbehörde darf es nach § 25 StVG als Nebenfolge im Bußgeldbescheid anordnen, wenn ein Verkehrssünder seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer grob und beharrlich verletzt hat. Bei einem Verstoß gegen § 24a StVG (Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze) ist stets mit einem Fahrverbot zu rechnen.
In beiden Fällen hat das Fahrverbot eine Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten. Wer gegen ein Fahrverbot verstößt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar.
Kostenlose Anfrage
An dieser Stelle können Sie uns Daten für eine Schadenregulierung auf elektronischem Wege übermitteln.
Das Übermitteln der Daten ist unverbindlich und es entsteht kein Mandatsverhältnis. Nach Eingang der Daten werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.
Informationen, die auf diesem Wege an uns übermittelt werden, werden verschlüsselt übertragen und sind somit für unbefugte Dritte nicht einsehbar!
Öffnungszeiten
Rechtliches
Kontakt
0211 77 929 995
Fax