Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Hat die Polizei Sie alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss am Steuer eines Fahrzeugs erwischt, müssen Sie im schlimmsten Fall mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Unter Umständen wird Ihr Fehlverhalten aber auch „nur“ als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Wann liegt eine Straftat vor?
Voraussetzung für ein strafbares Verhalten ist, dass Sie aufgrund des Alkohol- oder Drogenkonsums fahruntüchtig waren. Um dies festzustellen, kommt es im Falle des Alkoholkonsums darauf an, welche Alkoholmenge sich zur Tatzeit in Ihrem Blut befunden hat. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ steht Ihre Fahruntüchtigkeit fest (absolute Fahruntüchtigkeit). Liegt der Wert zwischen 0,3 und 1,1 ‰, müssen bestimmte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen (z. B. Fahren in Schlangenlinien), um sie annehmen zu können (relative Fahruntüchtigkeit). Beim Drogenkonsum gibt es keine derartigen Grenzwerte. Hier kann die Polizei die Fahruntüchtigkeit letztlich nur an drogentypischen Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern festmachen.
Wird die Fahruntüchtigkeit bejaht, haben Sie sich möglichweise wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), auf jeden Fall aber wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) strafbar gemacht. Gab es einen Unfall, bei dem Menschen verletzt wurden, wird man bei gegebenem Anlass – unabhängig von Ihrer Fahrtüchtigkeit – außerdem wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) gegen Sie ermitteln. Nur wenn Sie wegen eines sehr hohen Blutalkoholwertes von mindestens 3,0 ‰ schuldunfähig waren, kommt eine Bestrafung wegen der genannten Delikte nicht in Betracht. Dann wird aber geprüft, ob der Straftatbestand des Vollrausches (§ 323a StGB) erfüllt ist.
Wann liegt eine Ordnungswiedrigkeit vor?
Kann man Ihnen nicht nachweisen, dass Sie infolge des Alkohol- oder Drogenkonsums fahruntüchtig waren, sind Sie damit noch nicht aus dem Schneider, denn Ihr Verhalten kann unter bestimmten Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Bei einer Trunkenheitsfahrt setzt dies in aller Regel voraus, dass der Blutalkoholwert über der 0,5-Promille-Grenze (§ 24a StVG) oder die Atemalkoholkonzentration über 0,25 mg/l liegt. Einen Fahrfehler müssen Sie nicht begangen haben. Nur für Fahranfänger gilt ein striktes Alkoholverbot (§ 24c StVG). Sie begehen folglich schon dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie überhaupt Alkohol trinken, bevor oder während sie ein Kraftfahrzeug fahren. Fahranfänger ist, wer entweder unter 21 Jahre alt ist oder seine Fahrerlaubnis noch auf Probe hat.
Ordnungswidrig handelt außerdem, wer unter der Wirkung eines berauschendes Mittels oder einer berauschenden Substanz ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt (§ 24a Abs. 2 StVG). Der Umfang des Drogenkonsums spielt dabei keine Rolle. Es genügt, dass überhaupt Drogen oder deren Abbauprodukte im Blut nachgewiesen werden können. Für Cannabis-Produkte (Haschisch/Marihuana) hat das Bundesverfassungsgericht allerdings festgelegt, dass mindestens 1,0 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol) im Blut vorliegen müssen, um eine Ordnungswidrigkeit annehmen zu können.
Blutalkohol-Grenzwerte
ab 0,0 ‰
Fahranfänger begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie gegen das strikte Alkoholverbot verstoßen.
ab 0,3 ‰
Fahruntüchtigkeit wird angenommen, sofern bestimmte Ausfallerscheinungen vorliegen, die auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit schließen lassen (relative Fahruntüchtigkeit).
ab 0,5 ‰
Die Trunkenheitsfahrt wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
ab 1,1 ‰
Auch ohne Ausfallerscheinungen liegt Fahruntüchtigkeit vor. Bei Radfahrern liegt die Grenze bei 1,6 ‰.
ab 2,0 ‰
Unter Umständen ist verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) anzunehmen mit der Folge, dass bei Vorliegen einer Straftat die Strafe gemildert wird.
ab 3,0 ‰
Es liegt Schuldunfähigkeit vor. Eine Strafbarkeit wegen Vollrausches (§ 323a StGB) ist möglich.

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